Satzung
Die Seniorenvertretung Hettstedt und Umgebung e.V. ist ein Verein, der auf dem Gebiet der Altenarbeit tätigen Bürger/innen, Einrichtungen, Körperschaften, Organisationen und Vereinigungen in Hettstedt und Umgebung umfasst.
Er führt den Namen "Seniorenvertretung Hettstedt und Umgebung e.V."
Der Sitz des Vereins ist Mansfelder Str. 21 in 06343 Mansfeld, OT Großörner.
Alle Mitglieder behalten innerhalb der Seniorenvertretung ihre Selbständigkeit.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Die Seniorenvertretung arbeitet unabhängig. Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Die Vertretung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
Die Seniorenvertretung tritt für die Belange älterer Menschen in Hettstedt und Umgebung ein und versteht sich als Organ der Interessenvertretung, der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und gesellschaftspolitischem Gebiet.
Die Seniorenvertretung will Öffentlichkeit, staatliche und kommunale Behörden auf die Probleme älterer Menschen aufmerksam machen und an deren Lösung mitarbeiten.
Im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit informiert die Seniorenvertretung ältere Menschen über sie betreffende wichtige Angelegenheiten.
Sie sorgt für ihre Beratung und die Koordinierung von Maßnahmen für die ältere Generation.
Eine weitere Aufgabe sieht die Seniorenvertretung in der Förderung der Beziehungen zwischen den Generationen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Sie ist schriftlich zu erklären.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des Seniorenrates zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Die Mitteilung über den Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen. Gegen den Beschluss ist die schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 4 Organe
Organe des Seniorenrates sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
1. Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, zu der von der/dem Vorsitzenden schriftlich mindestens drei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung einzuladen ist. Jedes Mitglied entsendet hierzu eine/n stimmberechtigte/n Vertreter/in. Dies gilt nicht für die in § 3 a) genannten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder vorliegt.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie beschließt über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Hierzu gehören vor allem eventuelle Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Sie beschließt in allen Fällen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, ausgenommen die Vereinsauflösung, zu der 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich sind. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses wie nichterschienene Mitglieder behandelt.
3. Sie nimmt den Bericht des Vorstands entgegen und stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab.
4. Sie entscheidet abschließend über die Beschlüsse des Vorstandes nach § 3 Abs. 2 und 4.
5. Sie bestellt zwei Kassenprüfer/innen.
6. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und der/m Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern
- einer/m Vorsitzenden,
- ein bis zwei Stellvertreter/innen,
- einer/m Schatzmeister/in,
- und bis zu 2 Beisitzern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, er
bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie aus den Beschlüssen
der Mitgliederversammlung ergeben. Der Vorstand beschließt in allen Fällen mit einfacher Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Sitzungen des Vorstandes sind
Niederschriften zu fertigen.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende sowie jeder seiner beiden
Stellvertreter/innen und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit
Einzelvertretungsbefugnis.
5. Der Vorstand wird von der/vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich,
einberufen.
§ 6 Finanzen
1. Die finanziellen Aufwendungen der Seniorenvertretung Hettstedt und Umgebung sollen durch
öffentliche Zuwendungen und Spenden gedeckt werden.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3- Mehrheit eine Beitragsordnung jeweils für das
Folgejahr.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke gemäß § 2 Abs. 1 verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Seniorenvertretung. Auslagen sind erstattungsfähig.
Der Vorstand erstellt die hierzu notwendigen Richtlinien. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Seniorenvertretung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 7 Auflösung
1. Bei Auflösung gem. § 5 Abs. 2 erfolgt die Liquidation durch den zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorsitzenden und seines/r Stellvertreter.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Steuerbegünstigung fällt das Vermögen des Vereins an
den Reit- und Fahrverein Rödgen e. V., Rödgen 2, 06343 Mansfeld, OT Großörner, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.05.2018 in Kraft.